Pflege von Hecken, Feldgehölzen und Bäumen

Hecke

Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden dürfen.

Dasselbe gilt für Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder
–gebüsche sowie für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch
genutzten Grundflächen (z.B. Hausgärten, Streuobstwiesen, Kleingartenanlagen) stehen.

Ausgenommen von diesen Verboten sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (z.B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen etc.).

Sofern die Bäume oder Gehölze in der freien Natur, in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Bereich stehen, dürfen diese nur mit naturschutzrechtlicher Erlaubnis
beseitigt oder sonst erheblich verändert werden. Ausnahmen gibt es auch hier, abhängig von der Regelung, die je nach Einzelfall anwendbar ist.

Der frühe Beginn des Verbotes begründet sich darauf, dass die Brutzeit nicht erst mit dem Legen von Eiern beginnt, sondern bereits mit der Balz. Diese beginnt meist schon Wochen vor der eigentlichen Brut und ab diesem Zeitpunkt sind die Vögel auf Gehölze angewiesen, anhand derer sie ihre Reviere abgrenzen und in
denen sie nach geeigneten Nistmöglichkeiten suchen. Zudem beginnen einige Arten - z.T. auch verursacht durch Klimaveränderungen - bereits sehr zeitig im Jahr mit dem Brüten.

Hecken sind für heimische Säugetiere, Vögel und Insekten ganzjährig sehr wertvolle Lebensräume. Sie sind Biotope aus Menschenhand, die durch die landwirtschaftliche Nutzung entstanden und somit Elemente der Kulturlandschaft sind. Sie sind ein wichtiger Teil des vielfältigen Landschaftsbilds und als solches schützens- und erhaltenswert.

Auch Bäume haben ohne Baumschutzverordnung einen Schutzstatus. Dies bezieht sich sowohl auf Bäume in der freien Landschaft als auch innerorts. Bäume können für das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt eine wichtige Funktion erfüllen sowie in Bebauungs- oder Freiflächengestaltungsplänen zum Hausbau
festgesetzt sein.

Zur Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen ist eine regelmäßige Pflege unerlässlich. Diese ist aber nur dann mit dem Artenschutz (§ 44 BNatSchG) vereinbar, wenn sich während der Heckenpflege keine oder nur wenige Tiere im Gehölz aufhalten. In jedem Fall, insbesondere in Gärten, ist beim Schnitt grundsätzlich
sicherzustellen, dass keine Nester zerstört oder brütende Vögel (auch in Baumhöhlen oder -stämmen,
Mauernischen oder Hecken) gestört werden. Das Gleiche gilt für Maßnahmen an Gebäuden (Sanierung,
Unterhaltung, Umbau, Abbruch) – hier ist auf wildlebende Tiere (z.B. Fledermäuse) zu achten, die bevorzugt in Gebäuden leben (u.a. in Hohlräumen von Dächern, in Dachüberständen oder hinter Fassaden-
verkleidungen). Verstöße gegen den Artenschutz stellen mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar und
können mit hohen Geldbußen belegt werden.

Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt daher, Gehölzarbeiten egal an welchem Standort, die über das Maß des schonenden Form- und Pflegeschnitts hinausgehen, stets nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar auszuführen. Ausgenommen davon sind unter anderem unaufschiebbare Arbeiten, die zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer oder Gefahrenabwehr erforderlich sind sowie die Entfernung
geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung eines zulässigen (genehmigten) Bauvorhabens.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Unteren Naturschutzbehörde (https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/abfallwirtschaf/naturschutz/) sowie unter 
06021 394 505.