Waldbrandgefahr - Hinweise zur Vermeidung von Bränden
Bei erhöhter Waldbrandgefahr sollten die folgenden Hinweise beachtet werden:
• Melden Sie Waldbrände sofort an die Feuerwehr unter Tel. 112.
• In den Wäldern gilt ein gesetzlich normiertes Rauchverbot vom 1. März bis 31. Oktober
(gilt unter anderem nicht für den Waldbesitzer), Art. 17 Abs. 3 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).
• Werfen Sie beim Auto- oder Bahnfahren keine Zigarettenkippen aus dem Fenster.
• Im Wald oder in Waldnähe (bis 100 m) darf grundsätzlich gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1 BayWaldG
kein offenes Feuer/ eine offene Feuerstätte ohne eine Erlaubnis der Gemeinde betrieben werden.
Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen;
von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 Meter entfernt sein.
• Parken Sie Ihren PKW nicht auf trockenem Gras, da es sich am heißen Katalysator entzünden kann.
• Parken Sie stets so, dass Betriebs-, Rettungs- und Löschfahrzeuge nicht behindert werden.
• Bei starkem Wind dürfen Feuerstätten nicht benutzt werden und das Feuer ist sofort zu löschen,
§ 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (VVB).
• Die finanziellen Folgen für den Brandverursacher und die landeskulturellen Folgen für den Wald und
für die Bevölkerung können enorm sein.
• Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten und bei Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer
und Glut vollkommen erloschen sein, § 4 Abs. 3 VVB.
• Waldbesitzer sollten Reisig und Restholz bei Waldbrandgefahr nicht verbrennen, sondern
abtransportieren, häckseln oder einen Witterungsumschwung abwarten.
Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Feuer finden sich im BayWaldG, im Landesstraf- und
Verordnungsgesetz (LStVG) und VVB.
Weitere Infos finden Sie hier: www.landkreis-aschaffenburg.de/naturgefahren.
Auf der Website des Deutschen Wetterdienstes können Sie den aktuellen Waldbrandindex abrufen: https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html