Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in sportlichen und kulturellen Vereinen im Landkreis Aschaffenburg vom 7. Juli 1993, in der Fassung vom 1. Januar 2023
1. Der Landkreis Aschaffenburg gewährt im Rahmen seiner verfügbaren Haushaltsmittel, jedoch ohne Rechtsanspruch, Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit in sportlichen und kulturellen Vereinen.
2. Gefördert werden nur solche Vereine, die ihren Sitz im Landkreis Aschaffenburg haben und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind und
a) in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg eingetragen sind
oder
b) einem Dachverband angehören.
3. Es handelt sich dabei um folgende Vereine:
a) Sportvereine,
b) Gesang-, Musik- und Theatervereine,
c) Wandervereine,
d) Trachtenvereine,
e) Heimat- und Geschichtsvereine
f) Feuerwehrvereine
g) Rettungsdienste (auch in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts)
h) Technisches Hilfswerk (THW).
4. Der Zuschuss beträgt 8,00 € für jedes Mitglied bis zum Alter von 27 Jahren. Maßgebend ist der Mitgliederstand am 31. Dezember des Vorjahres oder am 1. Januar des laufenden Jahres.
5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch formlosen Antrag des jeweiligen Vereines bzw. der Dachorganisation. Der Auszahlungsantrag muss von der satzungsgemäß vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein.
6. Die Überweisung ist nur auf das Konto des Vereines möglich.
7. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Aschaffenburg, 27.02.2023
LANDKREIS ASCHAFFENBURG
gez.
Dr. Alexander Legler
Landrat