Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Glattbach

Wie alle bayerischen Gemeinden muss auch die Gemeinde Glattbach im Zuge der Grundsteuerreform ihre Grundsteuer-Hebesätze neu festlegen.

Die neuen Hebesätze wurden am 12. November 2024 vom Gemeinderat beschlossen und greifen ab 1. Januar 2025.

Am 12.11.2024 wurde eine Hebesatz-Satzung erlassen, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Diese finden Sie hier.

 

Grundsteuerreform - neue Bescheide ab 01.01.2025
Der Versand der Bescheide erfolgt ab dem 03.01.2025.

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen
Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig.
In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte.

Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz.
Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges
Flächenmodell umgesetzt. Jeder Grundstückseigentümer musste die für eine Neuberechnung benötigten
Daten anhand einer Grundsteuererklärung dem Finanzamt übermitteln, welche hierauf die neuen
Grundsteuermessbeträge festsetzen. Diese sind Grundlage für jede Gemeinde zur Erhebung ihrer Grundsteuer

(Berechnung: Messbetrag des FA x Hebesatz Gemeinde).

Hierzu ergehen ab dem 01.01.2025 an jeden Grundstückseigentümer neue Grundsteuerbescheide durch die Gemeinde Glattbach. Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen uns noch nicht die vollständigen Messbetragszahlen des Finanzamtes vor.

Die Gemeinde Glattbach ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden.

Eine Änderung des Messbetrages durch die Gemeinde ist rechtlich unzulässig.

Änderungen können nur vom Finanzamt durchgeführt werden!

In seiner Sitzung am Dienstag, den 12.11.2024 hat sich der Gemeinderat Glattbach ebenfalls mit diesem Thema befasst und beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer A bei 310,0 v.H. und Grundsteuer B bei 310,0 v.H. zu belassen und nicht zu ändern.